» Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen. «
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Man kann schon sagen: »Rechts ist keine Meinung, sondern ein Verbrechen«, aber dann können andere auch sagen: »Sich nicht impfen zu lassen, Fleisch zu essen oder nicht zu arbeiten, ist keine gesundheits-, ernährungs- oder wirtschaftspolitische Auffassung, sondern ein Verbrechen«.
Wenn es in Ordnung ist, jemanden wegen seiner politischen Ansichten nicht zu bewirten, ist es dann auch in Ordnung, jemanden aufgrund seiner politischen Ansichten zu beleidigen, nicht zu beraten, sein Auto nicht zu reparieren, ihn nicht zu befördern, ihm keine medizinische Behandlung zukommen zu lassen, ihn nicht zu unterrichten, ihn nicht einzustellen oder ihn aus der Gesellschaft auszuschließen?
Nur weil er sich nicht impfen lassen möchte, Fleisch isst, die SVP oder sonst wen wählt, Auto fährt, Kinder hat, bei Coca-Cola arbeitet, Dreadlocks trägt, das Narrativ infrage stellt, er zulange duscht, heterosexuell ist oder seine Wohnung 20° Zimmertemperatur hat?
Wer so argumentiert, spricht seinem Gegenüber nicht nur die Menschenrechte ab, er entmenschlicht und spaltet die Gesellschaft. Wann in unserer Geschichte hat es schon einmal zu etwas Gutem geführt, wenn wir andere Meinungen ausgrenzen, unterdrücken und bekämpfen, Andersdenkende stigmatisieren und den Dialog verweigern?
Wir befinden uns auf einem verdammt gefährlichen Weg!

Allgemeine Erklärung der Menschenrechte
Artikel 2 – Verbot der Diskriminierung
- «Weiter darf keine Unterscheidung gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder internationalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, ohne Rücksicht darauf, ob es unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung besitzt oder irgendeiner anderen Beschränkung seiner Souveränität unterworfen ist.»
- «Jeder Mensch hat Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeine Unterscheidung, wie etwa nach Rasse, Farbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen.»
Diskriminierungsverbot gemäß Art. 8 Abs. 2 Bundesverfassung
Ein explizites Diskriminierungsverbot – analog zu den internationalen Menschenrechtsverträgen – fand erst mit der am 1. Januar 2000 in Kraft getretenen total revidierten Bundesverfassung Eingang in die schweizerische Verfassung. Es kommt dann zur Anwendung, wenn eine Person aufgrund von Persönlichkeitsmerkmalen, die derart wesentlich sind, dass es der Person nicht möglich oder es ihr nicht zuzumuten ist, sich der Merkmale zu entledigen, benachteiligt wird.
Die Bundesverfassung nennt in Art. 8 Abs. 2 BV biologische Merkmale (Rasse, Geschlecht, Alter, körperliche, geistige oder psychische Behinderung) wie auch kulturelle oder anderweitige Merkmale (Herkunft, Sprache, soziale Stellung, Lebensform, religiöse, weltanschauliche oder politische Überzeugung) . Diese Aufzählung ist bewusst nicht abschließend, da neue Gruppen, die systematischer Ausgrenzung ausgesetzt werden, erkannt werden und neue Ausgrenzungsmechanismen entstehen können. Vor Diskriminierung geschützt sind generell stigmatisierte gesellschaftliche Gruppen.
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Jack Kabey
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